Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) Novellierung 2023
Als Haupt-Schadstoff in Gebäuden vor 1993 steht Asbest weit oben. Die Gefahrenstoffverordnung gibt neben der TRGS 519 sowie VDI 6202 Anweisungen und Vorschriften zur Erkundung und Umgang mit asbesthaltigen Stoffen.
Asbest wurde vor dem EU-weiten Verbot ab 31. Oktober 1993 in unterschiedlichsten Baustoffen verwendet. Diese waren unter anderem:
- Bodenbeläge aus PVC, CV, Linoleum
- Brandschutz, Klappen, Türen, Verkleidungen, Spritzstoffe
- Mörtel, Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und dergl.
- Fugendichtstoffe und Dichtschnüre (u.A. bei Lüftungsanlagen)
- Klebstoffe, organisch z.B. Kunstharz, Teer, Bitumen, Dispersion
- Kunststeine z.B. Fensterbänke und Industriebodenplatten
- Mauerstärken
- Estriche
Erfüllungsaufwand für Bürger
Für Bürger entsteht in nicht relevantem Umfang Erfüllungsaufwand durch die Einführung besonderer Mitwirkungs- und Informationspflichten, wenn Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst werden, bei denen bestimmte Gefahrstoffe freigesetzt werden können. Schwerpunkt dieser Verpflichtung sind Tätigkeiten an Gebäuden, deren Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 liegt, da insbesondere in diesem Fall das Vorhandensein von Asbest vermutet wird.
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen“
(2) Das Vorhandensein von Asbest wird in der Regel dann vermutet, wenn mit dem Bau des Objekts vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde. Das Vorhandensein von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die in Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720) enthalten waren und soweit relevant in Anhang I Nummer 3.8 aufgeführt sind, wird in der Regel dann vermutet, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem Ende der dort genannten Übergangsfristen liegt. Die Vermutung nach Satz 1 kann durch eine historische oder technische Erkundung widerlegt werden.
(3) Der Veranlasser hat sämtliche Erkundungsergebnisse zu dokumentieren und vor Aufnahme der Tätigkeiten an das mit den Tätigkeiten beauftragte Unternehmen weiterzugeben.
(4) Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für denjenigen, der die Arbeiten nach Absatz 1 veranlasst, nach anderen Rechtsvorschriften ergeben und die über die Absätze 1 bis 3 hinausgehen, bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für private Haushalte.“
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
Diese Anpassungen betreffen den Arbeitgeber von Firmen mit Umgang asbesthaltiger Stoffe und werden nicht weiter im Detail ausgeführt.
Fazit
In vielen Gebäuden vor November 1993 ist Asbest vorzufinden. Die Häufigkeit steigt mit zunehmendem Gebäudealter. Wo und ob asbesthaltige Stoffe verbaut wurden kann man ohne eine Probennahme mit labortechnischer Analyse nicht bestimmen. Asbestfasern lassen sich mit den bloßen Augen nicht erkennen. Kommen Sie einer notwendigen Erkundung vor Aufnahme von Tätigkeiten daher immer nach. Als Probennehmer und auswertendes Sachverständigenbüro, auch für Luftprobennahmen auf Asbest und KMF, stehe ich Ihnen gerne fachkundig zur Verfügung.